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Das Ambulante Pflege-Team GbR
Als Alternative zur Pflegesachleistung durch einen professionellen Pflegedienst kann die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn sichergestellt werden. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist.
Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegekraft einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen (Beratungsgespräch nach §37 Abs. 3 SGB XI). Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten des Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse. Der Pflegekasse ist der Pflegeeinsatz nachzuweisen.
Im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) sind die Sachleistungs- und Geldbeträge dynamisiert und über den 1. Januar 2012 hinaus festgeschrieben worden:
Das Pflegegeld beträgt monatlich:
seit 1. Juli 2008: | ab 1. Januar 2010: | ab 1. Januar 2012: | ||
Pflegestufe I | 205,00 € | 215,00 € | 225,00 € | 235,00 € |
Pflegestufe II | 410,00 € | 420,00 € | 430,00 € | 440,00 € |
Pflegestufe III | 665,00 € | 675,00 € | 685,00 € | 700,00 € |
Das an Pflegebedürftige gezahlte Pflegegeld stellt keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es ist bei der Prüfung der Familienversicherung nach 10 SGB V und bei der Anwendung von Befreiungs- regelungen in Bezug auf Krankenversicherungsleistungen nach §§ 61 und 62 SGB V (Härtefallregelung) nicht zu berücksichtigen. Wenn der Pflegebedürftige dieses Pflegegeld an ehrenamtliche Pflegepersonen weitergibt, wird es bei diesen ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt.
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