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Das Ambulante Pflege-Team GbR
Da es durch die Pflege eines Angehörigen oft nicht möglich ist, selbst berufstätig zu sein, oder diese nur teilweise ausüben zu können, sorgt die Pflegeversicherung in Ergänzung der Rentenreform von 1992 für die soziale Absicherung:
Wer einen anderen Menschen pflegt und nicht oder nur bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung. Gleichzeitig sind die Pflegenden während ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Hierzu ein Ausschnitt aus dem Gesetzbuch:
SGB XI - Sozialgesetzbuch Elftes
Buch - Soziale Pflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung - 4. Abschnitt: Leistungen für Pflegepersonen §44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (1) Zur Verbesserung der
sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19
entrichten die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, bei denen eine private
Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die
sonstigen in § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches
genannten Stellen Beiträge an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig
Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres
regeln die §§ 3, 137, 166 und 170 des Sechsten Buches.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im
Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang
häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist.
Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen
und auf Verlangen glaubhaft zu machen, daß Pflegeleistungen
in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht
werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen (§
36) in Anspruch genommen werden. Während der pflegerischen
Tätigkeit sind die Pflegepersonen nach Maßgabe der
§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 des Siebten Buches in den
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in
das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei
beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches
bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert
werden.
(2) Für Pflegepersonen,
die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer
Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit
wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag
gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu
entrichtenden Beiträge auf Antrag an die
berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
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In der Regel schickt die Pflegekasse ein entsprechenden Fragebogen bei Gewährung einer Pflegestufe mit zu.
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Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. |
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