Gesetzliche Grundlagen der
Pflegeversicherung
Bei der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich:
"Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung."
Es spielt keine Rolle, in welcher Form man der gesetzlichen
Krankenversicherung angehört: als Pflichtversicherter,
Familienversicherter, Rentner oder als freiwilliges Mitglied. In
all diesen Fällen ist man automatisch auch in der sozialen
Pflegeversicherung versichert.
- Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung haben die Möglichkeit, sich von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien
zu lassen. In diesem Fall muß aber dem Antrag ein Nachweis
über den Abschluß eines gleichwertigen Vertrages bei
einem privaten Versicherungsunternehmen beigefügt
werden.
Die private Pflegeversicherung muß gewährleisten,
daß ihre Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind. Für Familien und ältere Versicherte
muß die private Pflegeversicherung angemessene Bedingungen
und Prämien anbieten.
Wichtig: Der Antrag ist bei der Pflegekasse innerhalb von
drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu
stellen.
- Privat Krankenversicherte müssen seit dem 1.
Januar 1995 eine private Pflegeversicherung abschließen.
Sollten sie später einmal in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig werden, können sie ihren privaten
Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
außerordentlich kündigen.
Der private Pflegeversicherungsvertrag muß dabei für
die Versicherten selbst und deren Angehörige
Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen
(Gleichwertigkeit).
- Beamte sind verpflichtet, eine private
Pflegeversicherung abzuschließen - es sei denn, sie
gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei
handelt es sich um eine Restkostenversicherung, die die
Beihilfe ergänzt.
Wer privat pflegeversichert ist, sollte sich mit seinen Fragen
zur Pflegeversicherung an sein Versicherungsunternehmen oder an
den Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, wenden.
Vorversicherungszeit:
Die Vorversicherungszeit, um Leistungen der Pflegeversicherung
beanspruchen zu können, beträgt fünf Jahre (ab
2001).