Das Ambulante Pflege-Team
Krankenpflege zu Hause
Das Ambulante Pflege-Team GbR
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Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI 

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben die Pflicht, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen:

"Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung. Es besteht – mit Zustimmung der Versicherten – eine Mitteilungspflicht des Pflegedienstes über das Ergebnis des Pflegeeinsatzes gegenüber der Pflegekasse. Wird das Einverständnis zur Weiterleitung des Nachweises nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen." (aus dem Vordruck BKK Zollern Alb)

Die Kosten dieser Einsätze trägt die Pflegeversicherung. Je nach Pflegestufe finden die Pflegepflichteinsätze halb- oder vierteljährlich statt:

Ist ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß § 45a SGB XI festgestellt, kann der Beratungsbesuch innerhalb der oben genannten Zeiträume auch zweimal in Anspruch genommen werden.

Der Beratungseinsatz dient der Hilfestellung und Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, so daß gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation gegeben werden können. Die Probleme der täglichen Pflege können so erörtert werden und Lösungen gesucht werden (eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Teilnahme an einem Pflegekurs für pflegende Angehörige). So besteht in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, den pflegenden Angehörigen Informationen über andere für sie in Frage kommende Leistungen der Pflegeversicherung zu geben.

Weitere Empfehlungen hinsichtlich der Verbesserung Pflegesituation könnten sein:

Der Pflegedienst dokumentiert die während des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse, wobei Vorschläge, die gegenüber dem Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen bzw. der nicht profesionellen Pflegekraft gemacht wurden, zu dokumentieren. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, wenn die Pflege nicht sicher gestellt ist. Je nach den Anforderungen der Krankenkasse genügt ein formloses Schreiben durch den Pflegedienst oder aber auch das Ausfüllen eines Fragebogens der jeweiligen Kasse. Es kann sich aber auch als sinnvoll erweisen, der Pflegekasse eine Kopie der Einsatzdoumentation zuzusenden - natürlich nur mit Einverständnis des Pflegebedürftigen.

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