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Das Ambulante Pflege-Team GbR
Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Darüber hinaus können die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Pflegestufe und orientiert sich an dem vorliegenden Einzelfall. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu unterscheiden zwischen
Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe haben Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die zur Linderung ihrer Beschwerden und zur Erleichterung der Pflege beitragen. Gemeint sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie
Diese Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse durch den Versicherten selbst oder - wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist - einen eingesetzten Betreuer beantragt werden. In der Regel wird eine unbegrenzte Dauergenehmigung erstellt, so daß monatlich 31 EURO zu Verfügung stehen. Die erforderlichen Formulare stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
Diese Materialien können dann direkt über ein
Sanitätshaus bezogen werden.
Technische Hilfen, z.B.
sollen die Versorgung in der häuslichen Umgebung erleichtern. Ob die Mittel notwendig sind, prüft die jeweilige Pflegekasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes.
Technische Hilfen werden vorrangig leihweise überlassen. Die Pflegekasse kann die Bereitstellung davon abhängig machen, daß eine Ausbildung im Gebrauch dieser Hilfen erfolgt.
Finanzielle Zuschüsse für diese Maßnahmen können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall
So ist es z. B. möglich, Türen in der Wohnung zu verbreitern, Türschwellen zu entfernen oder eine Badewanne gegen eine Dusche auszutauschen.
Bis zu einem Betrag von mehreren Tausend Euro je Maßnahme können die Pflegekassen im Rahmen ihres Ermessens Zuschüsse gewähren, z.B. für Türverbreiterungen, Austausch der Badewanne durch eine Dusche.
Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v.H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v.H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
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