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Das Ambulante Pflege-Team GbR
Wird die kostenübernahme für die Häusliche Krankenpflege abgelehnt, muß die Krankenversicherung auch immer den behandelnden Arzt informieren, da sich evtl. auch die ärztliche behandelung verändert (z.B. eine Blutdruckmessung durch den ambulanten Pflegedienst nicht durchgeführt werden kann).
Es ist zudem auch möglich, daß die Ablehnung mit Hinweis auf ein Gutachten des MDK erfolgt. Hierbesteht für den Versicherten ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X).
Der Versicherte kann formlosen, schriftlichen widerspruch gegen den Bescheid einlegen, wobei es sinnvoll ist, diesen gleich zu begründen - evtl. mit Bezug auf ein Gutachten des MDK.
Es kommt auch öfters vor, daß sich dioe Krankenkasse gleich an den verordneten Arzt wendet und darauf hinwirkt, die Therapie zu verändern (z.b. indem er ein 3mal tägliche Medikamentengabe durch Umstellung des Medikamentenplanes auf 2mal täglich abändert).
(Alle Angaben ohne Gewähr!)
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