Das Ambulante Pflege-Team
Krankenpflege zu Hause
Das Ambulante Pflege-Team GbR
Kanalstraße 42, 24159 Kiel
Telefon: (0431) 362634
  
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 Häusliche Krankenpflege

Ziel der Häuslichen Krankenpflege ist es:

  1. dem Versicherten das Verbleiben in seiner Häuslichkeit bzw. eine frühzeitige Rückkehr in diese zu ermöglichen (Krankenhausvermeidungspflege)
  2. eine ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern (Sicherungspflege).

Krankenhausvermeidungspflege nach § 37,1 SGB V

kann dann verordnet werden, wenn:

  1. eine Krankenhausbehandlung eigentlich geboten wäre, der Versicherte jedoch aus nachvollziehbaren Gründen eine solche ablehnt;
  2. dadurch eine Krankenhauseinweisung vermieden wird. In diesem Fall wird die ambulante ärztliche Behandlung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege so ergänzt, daß die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann;
  3. dadurch die Krankenhausbehandlung verkürzt werden kann.

Die Häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Sicherungspflege nach § 37,2 SGB V

kann dann verordnet werden, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der Häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann.

Die häusliche Krankenpflege wird durch den Arzt verordnet. Dies geschieht in Form eines Formulars ("Verordnung"), in dem der Arzt begründet warum die Behandlungspflege durchgeführt wird und um welche Leistungen es sich handelt (z.B. 3x tägliche Messung des Blutzuckers bei einem verwirrten oder sehbehinderten Patienten). Diese Verordnung wird sowohl vom Pflegedienst als auch vom Patienten unterschrieben und der Krankenkasse zur Genehmigung der Kostenübernahme eingereicht.

Es ist seitens der Krankenkassen genau festgelegt, welche behandlungspflegerischen Leistungen wann, wie und in welchem Umfang genehmigungsfähig sind. Abweichende Verordnungen müssen daher genau begründet werden und werden im Zweifelsfall seitens der Krankenkasse dem MDK zur Prüfung der Notwendigkeit vorgelegt.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet habe, eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten für die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr sowie 10 Euro pro Verordnnug zu leisten haben, soweit sie nichts bereits von den Zuzahlungen befreit sind.

Die erste Verordnung, die so genannte "Erstverordnung" wird in der Regel für 14 Tage ausgestellt, folgende Verordnungen können für längere Zeiträme ausgestellt werden.

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