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Das Ambulante Pflege-Team GbR
Wenn ein Pflegebedürftiger erheblich beaufsichtigungs- und betreuungsbedürftig ist, können sich pflegende Angehörige Entlastung schaffen, indem sie Leistungen laut Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz in Anspruch nehmen. Die Leistungen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes betreffen Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit
bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Mit Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 kann ein Grundbetrag i.H.v. 1200 Euro, bzw. ein erhöhter Betrag von bis zu 2400 Euro in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Wege der Kostenerstattung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, durch eine Abtretungserklärung die direkte Abrechnung z. B. mit einem Pflegedienst zu vereinbaren.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können neben Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Es wird je nach Schweregrad ein zusätzlicher Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 200 € je Monat ausgezahlt. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen.
Zweckgebundener Einsatz:
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